Rechtliches zum Thema Buch

Drei Vorsätze (nicht nur für ein neues Jahr)

Die nachfolgenden Themenbereiche geben Ihnen als E-Book-Autor einen kurzen Überblick über den Rechtsrahmen, in welchem sich E-Books bewegen. Eine rechtliche Beratung soll damit nicht verbunden sein. Vielmehr sollen Ihnen diese Informationen einen ersten Überblick über den Rahmen geben, der - in der einen oder anderen Form - auf den Vertrieb und die Preisgestaltung von E-Books wirkt.

Bei unseren Leistungen für Ihr E-Book werden diese Einflussfaktoren von uns beachtet bzw. mitberücksichtigt, so dass Sie hier keine Aufgaben haben. Die nachfolgenden Themenbausteine dienen ausschließlich Ihrer Information.

Preisbindung

Im Gegensatz zu anderen Konsumartikeln unterliegen Bücher einer sogenannten Buchpreisbindung. Rechtliche Grundlage dafür ist das sog. Buchpreisbindungsgesetz. Dieses Gesetz verpflichtet Verlage und (kommerzielle) Self-Publisher dazu, für ihre Neuerscheinungen verbindliche Ladenpreise zu bestimmen und festzusetzen.

Im § 5 (1) heißt es dazu: "Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises."

Dadurch zahlt der Kunde für ein Buch überall denselben Preis – ganz gleich, ob er es nun in einer kleinen Sortimentsbuchhandlung, einem Buchkaufhaus oder über das Internet kauft. Nach 18 Monaten ist eine Aufhebung der Preisbindung für dieses Buch möglich. Diese Aufhebung ist dann zu veröffentlichen.

Nach der derzeitigen (2012) Rechtsbewertung des Branchenverbands, dem Börsenverein des deutschen Buchhandels, gelten die Regelungen zur Preisbindung auch für E-Books.

Diese Regelungen haben einen Effekt auf die Preispolitik des Buches, d.h. eine kurzfristige Preisänderung bzw. Preisanpassung - z.B. zur Generierung von Verkäufen - ist nicht zulässig. Ebenso ist eine Kombination mit anderen, preisabsenkenden Incentives, z.B. Coupons, nicht zulässig.

Mehrwertsteuer

Gedruckte Zeitungen, Zeitschriften und Bücher unterliegen in Deutschland dem verminderten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Hintergrund ist, dass Presseerzeugnisse in der Bundesrepublik zum Kulturgut gehören und daher steuerlich begünstigt werden.

Bei E-Books gibt es hingegen diese Ermäßigung bis dato nicht. E-Books werden von Seiten des Fiskus wie eine elektronische Dienstleistung beurteilt und MwSt-technisch wie Software behandelt. E-Books unterliegen in der Bundesrepublik daher dem vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Über die Vertriebsplattformen von iTunes (Apple) und Amazon erfolgt der Verkauf des E-Books aus dem Standort Luxemburg, in welchem E-Books nur einem Steuersatz von 3 Prozent unterliegen. Trotz der unterschiedlichen Sätze für die Mehrwertsteuer bleibt aufgrund der Regelungen zur Preisbindung der Endpreis zum Kunden identisch. Aber: in 2015 wird alles anders:

Mehrwertsteuer auf E-Books in 2015

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z.B. ein e-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Der Bundesrat hat heute dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung zugestimmt und damit eine europäische Vorgabe umgesetzt. Für die betroffenen Unternehmen wird zeitgleich eine Vereinfachung im Verfahren durch den so genannten Mini-One-Stop-Shop eingeführt.

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Dies gilt zum Beispiel auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt. Die Neuregelung ist im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften enthalten.

Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1. Januar 2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten.

Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein Online-Portal zur Verfügung.
Weitergehende Informationen zum Verfahren Mini-One-Stop-Shop werden rechtzeitig auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern unter www.bzst.bund.de veröffentlicht.